Bankaufsichtsrecht – Rechtsanwalt in Frankfurt am Main
Ich berate Unternehmen, Gründer und Investoren bei bankaufsichtsrechtlichen Fragen – vor allem dort, wo Finanzierungen, Geschäftsmodelle und Unternehmenstransaktionen auf das Aufsichtsrecht treffen.
Erstgespräch (bis zu 30 Minuten, per Microsoft Teams): 226,10 € inkl. 19 % USt. (190,00 € zzgl. USt.). Hinweise zur Datenverarbeitung finden Sie in der Datenschutzerklärung.

Das Bankaufsichtsrecht – häufig auch Bankenaufsichtsrecht genannt – betrifft längst nicht nur Banken. Auch Fintechs, Finanzierungsplattformen, Fonds, Family Offices und Unternehmen, die Kredite vergeben oder Forderungen ankaufen, müssen prüfen, ob ihr Geschäft einer Erlaubnis bedarf. Bei der Beteiligung an einem beaufsichtigten Institut kommen weitere Anzeige- und Prüfverfahren hinzu.
Finanzierungen begleiten mich seit Beginn meiner beruflichen Laufbahn: Von 2016 bis 2021 war ich bei Taylor Wessing in Frankfurt im Bereich Banking & Finance tätig und habe dort unter anderem Kredit- und Sicherheitenverträge, Legal Opinions, Auszahlungsvoraussetzungen und Legal-Due-Diligence-Berichte bearbeitet. Aktuell begleite ich ein international tätiges Direktvertriebsunternehmen bei der Umsetzung der neuen Verbraucherkreditregeln – von der Einordnung der angebotenen Zahlungs- und Finanzierungsmodelle über die Anpassung von AGB, Bestellunterlagen, Vertragsdokumenten und Widerrufsinformation bis zu den aufsichtsrechtlichen Pflichten nach dem neuen Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetz. Bankaufsichtsrecht verstehe ich als Schnittstelle zu meinen Schwerpunkten M&A und Venture Capital und Venture Debt.
Neue Verbraucherkreditregeln ab 20. November 2026 (CCD2)
Mit dem Gesetz vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 139) hat Deutschland die zweite Verbraucherkreditrichtlinie (Richtlinie (EU) 2023/2225, „CCD2“) umgesetzt. Die neuen Regelungen gelten ab dem 20. November 2026; für die zivilrechtlichen Pflichten ist keine Übergangsfrist vorgesehen. Betroffen sind nicht nur Banken: Der Anwendungsbereich des Verbraucherkreditrechts wird erweitert, unter anderem auf Kleinkredite unter 200 Euro, bestimmte zins- und gebührenfreie Kredite sowie Ratenzahlungsmodelle („Buy now, pay later“). Damit können auch Händler und Direktvertriebsunternehmen erfasst sein, die ihren Kunden Ratenzahlung oder Abonnements mit gestaffelter Zahlung anbieten.
Zugleich schafft das Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetz (AbsFinAG) erstmals eine Aufsicht der BaFin über Unternehmen, die außerhalb des Bankensektors Verbraucherkredite gewähren. Sie unterliegen ab dem 20. November 2026 der Missstandsaufsicht der BaFin und müssen sich nach § 4 AbsFinAG bei der BaFin registrieren; die Registrierung ist bis zum 20. November 2027 nachzuholen. Es handelt sich um ein Registrierungs- und nicht um ein Erlaubnisverfahren.
Für betroffene Unternehmen ergibt sich insbesondere folgender Anpassungsbedarf:
- Anwendungsbereich: Welche Zahlungs- und Finanzierungsmodelle gelten künftig als Verbraucherkredit oder Finanzierungshilfe?
- Information und Vertrag: Europäische Standardinformationen vor Vertragsschluss und Pflichtangaben nach Art. 247 EGBGB; für den Vertrag genügt künftig die Textform.
- Widerrufsinformation: Das bisherige amtliche Muster entfällt. Fehlt die Widerrufsinformation oder ist sie fehlerhaft, beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen.
- Kreditwürdigkeitsprüfung: verschärfte Anforderungen an Prüfung und Dokumentation sowie Mitteilungspflichten bei einer Ablehnung.
- AGB, Bestellunterlagen und Mahnwesen: Anpassung von AGB, Bestellscheinen, Zahlungserinnerungen und Mahnschreiben.
- Werbung: Angaben nach der Preisangabenverordnung und der Warnhinweis „Achtung! Kreditaufnahme kostet Geld“ bei Werbung für Finanzierungshilfen (UWG Anhang Nr. 23e).
- Dienstleister: Anpassung der Verträge mit Zahlungs-, Inkasso- und Auskunfteidienstleistern.
- Aufsicht: Registrierung bei der BaFin und Organisation nach § 5 AbsFinAG.
Ich unterstütze Unternehmen dabei, ihre Zahlungs- und Finanzierungsmodelle einzuordnen, den Anpassungsbedarf zu priorisieren und Vertragsdokumente, Prozesse und Werbung auf die neuen Regeln umzustellen.
Erlaubnispflicht nach KWG und ZAG
Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, benötigt nach § 32 Abs. 1 KWG eine schriftliche Erlaubnis der BaFin. Welche Tätigkeiten erfasst sind, ergibt sich aus dem Katalog in § 1 Abs. 1 und Abs. 1a KWG. Für Zahlungsdienste und das E-Geld-Geschäft gelten die Erlaubnistatbestände des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (§§ 10 und 11 ZAG).
In der Praxis ist die Abgrenzung oft der entscheidende Punkt. Typische Fragen sind:
- Kreditvergabe: Wann ist die Gewährung von Gelddarlehen ein erlaubnispflichtiges Kreditgeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG – etwa bei Gesellschafterdarlehen, Konzernfinanzierungen oder der wiederholten Darlehensvergabe durch Investoren?
- Venture Debt: Wie lässt sich eine Venture-Debt-Finanzierung so strukturieren, dass Kapitalgeber und Unternehmen die aufsichtsrechtlichen Anforderungen beachten?
- Factoring und Forderungsankauf: Wann liegt eine erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 KWG vor?
- Finanzierungsplattformen: Welche Rolle übernimmt die Plattform, wer ist Darlehensgeber, und welche Regelungen sind für die Vermittlung und die Zahlungsströme zu beachten?
Das Betreiben erlaubnispflichtiger Geschäfte ohne Erlaubnis kann aufsichtsrechtliche Maßnahmen nach § 37 KWG nach sich ziehen und ist nach § 54 KWG strafbewehrt. Eine Prüfung des Geschäftsmodells vor dem Start ist daher sinnvoll.
Inhaberkontrollverfahren bei Beteiligungserwerben (§ 2c KWG)
Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung an einem Institut zu erwerben oder eine bestehende Beteiligung über bestimmte Schwellen hinaus zu erhöhen, muss dies nach § 2c KWG vorab der BaFin und der Deutschen Bundesbank anzeigen. Die Aufsicht prüft unter anderem die Zuverlässigkeit des Erwerbers und die Herkunft der Mittel; Einzelheiten regelt die Inhaberkontrollverordnung. Für Zahlungs- und E-Geld-Institute sieht § 14 ZAG ein entsprechendes Verfahren vor.
Für Unternehmenskäufe bedeutet das: Das Inhaberkontrollverfahren gehört in die Transaktionsplanung. Zeitplan, Vollzugsbedingungen im Kaufvertrag und die vorzulegenden Unterlagen sollten früh abgestimmt werden. Hier verbinde ich das Aufsichtsrecht mit meiner Beratung im Bereich M&A und Unternehmenskauf.
Kommunikation mit BaFin und Bundesbank
Ob Anfrage zur Erlaubnispflicht, Erlaubnisantrag, Inhaberkontrollanzeige oder laufende Anzeigepflichten nach § 24 KWG: Ich unterstütze bei der Vorbereitung der Unterlagen und bei der Kommunikation mit der BaFin und der Deutschen Bundesbank, die nach § 7 KWG an der laufenden Aufsicht mitwirkt. Ziel ist eine vollständige und nachvollziehbare Darstellung des Sachverhalts.
Schnittstelle Geldwäscherecht
Kredit-, Finanzdienstleistungs- und Zahlungsinstitute sind Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 GwG. Sie müssen unter anderem ein Risikomanagement einrichten, Sorgfaltspflichten gegenüber ihren Kunden erfüllen und Verdachtsfälle melden. Auch außerhalb der Finanzbranche spielt das Geldwäschegesetz eine Rolle, etwa bei den Mitteilungspflichten zum Transparenzregister, die bei Transaktionen und Umstrukturierungen regelmäßig zu prüfen sind.
Abgrenzung zu MiCAR und KAGB
Nicht jedes Finanzierungs- oder Anlagemodell fällt unter das KWG. Dienstleistungen mit Kryptowerten unterliegen der europäischen Markets-in-Crypto-Assets-Verordnung (MiCAR, Verordnung (EU) 2023/1114); kollektive Vermögensanlagen können dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) unterfallen. Die richtige Einordnung ist der erste Schritt, bevor die konkreten Pflichten geprüft werden.
Häufige Fragen
Brauche ich eine Erlaubnis, wenn ich einem Start-up ein Darlehen gebe?
Das hängt vom Einzelfall ab. Ein einzelnes Darlehen ist häufig nicht gewerbsmäßig. Wer jedoch wiederholt und mit Gewinnerzielungsabsicht Darlehen vergibt, kann in den Anwendungsbereich des § 32 KWG geraten. Die Struktur sollte daher vor der Auszahlung geprüft werden.
Wann muss ein Inhaberkontrollverfahren eingeleitet werden?
Die Anzeige ist vor dem Erwerb einzureichen, sobald die Absicht zum Erwerb einer bedeutenden Beteiligung an einem Institut besteht. In der Praxis wird der Vollzug des Kaufvertrags deshalb regelmäßig vom Abschluss des Verfahrens abhängig gemacht.
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